Von Stefan Kohlweg

Krankenstand bei Clusterkopfschmerz: Was Sie dem Arbeitgeber sagen müssen – und was nicht

Recht & Service · 8 min Lesezeit
Bei einer akuten Clusterattacke zählt die Meldung an den Arbeitgeber, nicht die Diagnose.

Sie erfahren, was Sie im Krankenstand mitteilen müssen und was privat bleibt, wie lange die Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren reicht, wie mehrere Krankenstandstage über eine wochenlange Episode verrechnet werden und wie die ärztliche Bestätigung über die ÖGK läuft.

Wer während einer akuten Clusterepisode nicht arbeitsfähig ist, muss dem Arbeitgeber ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer melden, nicht die Diagnose. Die Entgeltfortzahlung reicht je nach Dienstjahren von sechs bis zwölf Wochen voller Bezüge, dazu kommen weitere vier Wochen mit halben Bezügen, wobei wiederholte Krankenstandstage innerhalb desselben Arbeitsjahres denselben Anspruchstopf ausschöpfen. Wie die Meldung, die ärztliche Bestätigung und die Verrechnung bei einer wochenlangen Episode mit mehreren einzelnen Krankenstandstagen konkret ablaufen, ordnet dieser Beitrag anhand der österreichischen Rechtslage ein.

Eine Clusterattacke beginnt in der Regel ohne Vorwarnung, und eine ganze Episode kann sich über Wochen oder Monate ziehen. Das bringt eine Verwaltungsfrage mit sich, die im Akutfall oft unterschätzt wird: Was muss ich jetzt sofort tun, wem gegenüber, und was passiert, wenn sich das in derselben Episode wiederholt? Die folgenden Abschnitte beantworten das Schritt für Schritt.

Kurzüberblick: Meldepflicht in drei Sätzen
  • Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden, sobald feststeht, dass Sie nicht arbeiten können.
  • Die Diagnose müssen Sie nicht offenlegen, nur dass und voraussichtlich wie lange Sie arbeitsunfähig sind.
  • Eine ärztliche Bestätigung kann der Arbeitgeber verlangen, je nach Kollektivvertrag ab dem ersten oder erst ab dem vierten Tag.

Was Sie dem Arbeitgeber melden müssen und was privat bleibt

Sobald eine Clusterattacke Sie arbeitsunfähig macht, entsteht eine gesetzliche Meldepflicht: Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, über die Arbeitsverhinderung informieren. Das offizielle Verwaltungsportal oesterreich.gv.at formuliert das so: „Im Fall der Erkrankung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ist diese/dieser verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen." In der Praxis heißt das: ein Anruf, eine SMS, eine E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht vor oder zu Arbeitsbeginn genügt, das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Wichtig ist nur, dass die Information den Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig erreicht.

Merkhilfe: Die Diagnose ist Ihre Privatsache

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht offenlegen, woran Sie leiden. Gemeldet wird die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, nicht die medizinische Diagnose. Auch die ärztliche Bestätigung, die Sie später vorlegen, enthält nur Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall oder Berufskrankheit) – keine Diagnose. Gesundheitsdaten gelten datenschutzrechtlich als besonders sensibel, entsprechend zurückhaltend ist die Informationspflicht gefasst.

Wie Sie das Gespräch über Ihre Erkrankung im Betrieb inhaltlich führen, also über die reine Meldung hinaus, etwa um Verständnis für wiederkehrende Pausen oder gelegentliche Homeoffice-Tage zu gewinnen, beschreibt unser Beitrag Clusterkopfschmerzen und Arbeit ausführlicher. Der Krankenstand selbst ist davon unabhängig: Die formale Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob und wie offen Sie im Team über die Erkrankung sprechen.

Der Arbeitgeber darf zusätzlich eine ärztliche Bestätigung verlangen. Ob das schon ab dem ersten Tag möglich ist oder erst ab dem vierten Krankheitstag, regelt häufig der jeweilige Kollektivvertrag; ohne abweichende Regelung kann die Bestätigung grundsätzlich von Beginn an eingefordert werden.

Wichtig: Wer die Meldepflicht verletzt, riskiert den Verlust des Entgeltanspruchs für die Zeit der Säumnis. Bei wiederholten, gravierenden Verstößen kann im Extremfall sogar eine Entlassung gerechtfertigt sein. Melden Sie sich daher auch bei einer plötzlich einsetzenden Attacke so früh wie möglich, notfalls kurz und knapp – ausführliche Erklärungen sind nicht erforderlich und auch nicht Ihre Pflicht.

Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren (seit 1.7.2018 einheitlich für Arbeiter und Angestellte)
  • Im 1. Dienstjahr: 6 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 2. bis zum 15. Dienstjahr: 8 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 16. bis zum 25. Dienstjahr: 10 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt
  • Ab dem 26. Dienstjahr: 12 Wochen volles Entgelt + 4 Wochen halbes Entgelt

Wie lange zahlt der Arbeitgeber? Entgeltfortzahlung nach Dienstjahren

Die Entgeltfortzahlung im Krankenstand ist für Angestellte im Angestelltengesetz und für Arbeiterinnen und Arbeiter im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Seit der Reform mit Wirkung 1. Juli 2018 sind beide Gruppen bei der Dauer gleichgestellt: Nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit steht bereits der Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung zu, zuvor war das erst ab fünf Jahren der Fall. Die genauen Stufen zeigt die Übersicht oben.

Entscheidend ist dabei der Begriff des Arbeitsjahres: Das ist nicht das Kalenderjahr, sondern die Zwölf-Monats-Periode ab Ihrem individuellen Eintrittsdatum beziehungsweise ab dem Jahrestag davon. Innerhalb eines Arbeitsjahres werden alle Krankenstandstage zusammengezählt, ein einzelner mehrtägiger Krankenstand verbraucht also denselben Anspruchszeitraum wie mehrere kürzere. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres steht der volle Anspruch wieder zu – auch dann, wenn ein Krankenstand aus dem alten Arbeitsjahr noch andauert.

Der Anspruchstopf, nicht die Anzahl der Krankmeldungen, zählt

Ob Sie einmal drei Wochen durchgehend krankgeschrieben sind oder innerhalb derselben Episode fünfmal je zwei bis drei Tage, macht rechtlich keinen Unterschied: Beide Muster zehren am selben jährlichen Anspruchszeitraum. Nur wenn dieser Topf innerhalb des Arbeitsjahres bereits ausgeschöpft ist, entfällt bei einer weiteren Krankschreibung im selben Jahr die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wenn die Episode Wochen dauert: wiederkehrender Krankenstand

Cluster-Episoden verlaufen selten als ein einziger, sauber abgegrenzter Ausfall. Häufiger wechseln sich Tage mit mehreren schweren Attacken und Tage mit erträglicherer Symptomatik ab, wodurch über mehrere Wochen verteilt wiederholt einzelne Krankenstandstage anfallen. Rechtlich gilt dafür dieselbe Systematik wie bei einer durchgehenden Erkrankung: Innerhalb eines Arbeitsjahres haben Sie nur so weit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als der insgesamt zustehende Anspruchszeitraum noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist. Mehrere kurze Fehlzeiten summieren sich also zu derselben Obergrenze wie ein einzelner langer Ausfall.

Ist der jährliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber innerhalb eines Arbeitsjahres bereits ausgeschöpft, tritt für weitere ärztlich bestätigte Krankenstandstage im selben Jahr die Österreichische Gesundheitskasse mit dem Krankengeld ein, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer über Jahre hinweg wiederkehrend lange oder häufige Krankenstände wegen chronischer beziehungsweise sehr häufiger Episoden hat, sollte diesen Verlauf zudem dokumentieren: Ein über Monate geführtes Kopfschmerztagebuch und Krankenstandsnachweise sind genau jene Unterlagen, die später relevant werden, falls sich die Frage nach einer dauerhaften Einschränkung der Erwerbsfähigkeit stellt. Wie dieser weiterführende Weg über die Pensionsversicherungsanstalt aussieht, wenn aus wiederkehrenden Episoden eine dauerhafte Erwerbsminderung wird, ordnet unser Beitrag Berufsunfähigkeit durch Clusterkopfschmerzen: Rechte und Unterstützung ein.

Ablauf der ärztlichen Bestätigung: was in der Praxis passiert
  • Behandelt Sie eine Kassenärztin oder ein Kassenarzt, geht die Meldung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel automatisch elektronisch an die ÖGK.
  • Waren Sie bei einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt, müssen Sie die schriftliche Krankschreibung selbst bei einer ÖGK-Kundenservicestelle einreichen.
  • Eine rückwirkende Krankschreibung über einen Tag hinaus braucht zusätzlich die Zustimmung des ärztlichen Dienstes der ÖGK.
  • Sind Sie wieder arbeitsfähig, endet der Krankenstand mit der ärztlichen Gesundmeldung oder einer Selbstmeldung über das Online-Service der ÖGK.

Ärztliche Bestätigung: So läuft die Meldung über die ÖGK ab

Die „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt fest, das ist die Grundlage des Krankenstands. Für Betroffene mit Clusterkopfschmerz, die eine Attacke oft nicht vorhersehen können, ist vor allem die Regelung zur rückwirkenden Krankschreibung praktisch relevant: Wenn Sie erst nach dem akuten Ereignis, etwa am Folgetag, eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen können, ist eine rückwirkende Bestätigung über einen Tag hinaus möglich, bedarf aber der Zustimmung des ärztlichen Dienstes der ÖGK. Klären Sie diesen Punkt im Zweifel direkt mit der behandelnden Praxis oder der ÖGK-Servicestelle, damit die Krankschreibung lückenlos dokumentiert ist.

Der größere rechtliche Rahmen

Krankenstand ist nur eines von mehreren rechtlichen Themenfeldern, die bei einer chronischen Kopfweherkrankung im Berufsleben auftauchen können, neben Behindertenpass, Kündigungsschutz oder der steuerlichen Absetzbarkeit von Behandlungskosten. Einen breiteren Überblick über diese Felder, einschließlich der Frage, welche Informationen im Krankenstand gemeldet werden müssen und welche nicht, gibt unser Beitrag Rechtliche Aspekte bei Kopfschmerz mit der Aufzeichnung des Vortrags von Mag. Reiterer.

Fazit

Im akuten Fall zählt vor allem eines: die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden, ohne die Diagnose preiszugeben. Wie lange der Arbeitgeber weiterzahlt, hängt von Ihren Dienstjahren ab und liegt zwischen sechs und zwölf Wochen vollem Entgelt plus vier Wochen halbem Entgelt pro Arbeitsjahr, wiederholte Krankenstandstage innerhalb einer Episode zehren denselben Topf. Die ärztliche Bestätigung läuft je nach Arzt automatisch oder manuell über die ÖGK, bei rückwirkender Krankschreibung braucht es zusätzlich deren Zustimmung.

Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die genauen Fristen und Ansprüche hängen von Ihrem Kollektivvertrag, Ihrem Dienstverhältnis und Ihrer konkreten Situation ab. Bei Unsicherheit hilft die kostenlose Sozialrechtsberatung der Arbeiterkammer weiter.


Sie möchten die rechtlichen Themen rund um Kopfschmerz und Beruf umfassender kennenlernen, von Behindertenpass bis Kündigungsschutz? Unser Beitrag Rechtliche Aspekte bei Kopfschmerz mit dem Vortrag von Mag. Reiterer ordnet Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuern für Menschen mit Kopfweherkrankungen umfassend ein.


Quellen

  1. Oesterreich.gv.at (Bundeskanzleramt Österreich): Krankenstand. Rechtslexikon. https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/K/Seite.991445.html (Zugriff: 2026-08-24).
  2. Unternehmensserviceportal (USP), Republik Österreich: Krankenstand. Stand 6. März 2026. https://www.usp.gv.at/themen/mitarbeiter-und-gesundheit/gesundheit/krankenstand.html (Zugriff: 2026-08-24).
  3. Arbeiterkammer (AK): Krankenstand. https://www.arbeiterkammer.at/krankenstand (Zugriff: 2026-08-24).
  4. Wirtschaftskammer Österreich (WKO): Krankenentgelt von Arbeitern und Angestellten. Stand 1.1.2026. https://www.wko.at/arbeitsrecht/krankenentgelt-von-arbeitern-und-angestellten (Zugriff: 2026-08-24).
  5. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Krankenstand – Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.867490&portal=oegkportal (Zugriff: 2026-08-24).
Über den Autor
Obmann & Gründer · Cluster Kopfschmerzen Verein Österreich

Stefan Kohlweg lebt selbst seit seinem 18. Lebensjahr mit Clusterkopfschmerz und hat den ersten österreichischen Verein für Betroffene und Angehörige gegründet. Er vertritt die österreichische Patienten-Community auf europäischen Kopfschmerz-Kongressen.

Die Beiträge des Redaktionsteams entstehen mit KI-Unterstützung und werden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft und verantwortet.

Redaktion & Transparenz

Dieser Beitrag wurde vom Redaktionsteam des Cluster Kopfschmerzen Verein Österreich erstellt, einer Patientenorganisation von Betroffenen für Betroffene. Veröffentlicht am 24. August 2026. Quellenangaben finden Sie am Ende des Beitrags.

Medizinischer Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Diagnose, Beratung oder Behandlung. Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an eine Ärztin oder einen Arzt. Anlaufstellen finden Sie in unserem Ärzteregister. In akuten Krisen: Notruf 144, Telefonseelsorge 142.

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